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Abtswahl
Die Abtswahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden.
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