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Abmahnkosten
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Falle einer Abmahnung wegen Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverstoßes der Abgemahnte verpflichtet, die dem Schutzrechtsinhaber entstandenen Abmahnkosten als Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu ersetzen. Begründet wird dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist, und dass der Abmahnende, indem er einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet, im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.
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