Enzyklopädie > A > Aktenvortrag


Aktenvortrag



Der juristische Begriff Aktenvortrag bezeichnet die Einführung der Zuhörer (meist Vorgesetzte in der öffentlichen Verwaltung oder ein Richterkollegium) durch den Vortragenden in den Sach- und Streitstand einer Rechtssache. Der Aktenvortrag soll die Sache gedrängt aber erschöpfend darstellen und endet gewöhnlich mit einem Entscheidungsvorschlag des Vortragenden.



Mehr Informationen (Wikipedia)

Die Informationen wurden von Wikipedia übernommen, einer offenen Enzyklopädie in welche Freiwillige ihre Beiträge beisteuern.

Die Texte sind unter den Bedingungen der GNU Free Documentation License zugänglich.

Encyklopedie (cz) Encyklopédia (sk) Encyclopedia (en)


de