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Abmahnungspflicht
Die Verbandsnormen der schweizerischen Bauwirtschaft nennen die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Verhältnisse im Bauprozess, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, der Bauleitung ohne Verzug anzuzeigen. Dies soll schriftlich erfolgen.
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