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Abhandenkommen
Das Abhandenkommen ist im deutschen Sachenrecht ein Ausnahmetatbestand (geregelt in § 935 BGB) zum gutgläubigen Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten und eine Ausnahme bei der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb.
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