Enzyklopädie > A > Actor sequitur forum rei
Actor sequitur forum rei
Der Rechtssatz Actor sequitur forum rei findet sich im deutschen Zivilprozessrecht im § 12 Zivilprozessordnung. Dort ist bestimmt, dass der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt.
Mehr Informationen (Wikipedia)
Die Informationen wurden von Wikipedia übernommen, einer offenen Enzyklopädie in welche Freiwillige ihre Beiträge beisteuern.
Die Texte sind unter den Bedingungen der GNU Free Documentation License zugänglich.Encyklopedie (cz) Encyklopédia (sk) Encyclopedia (en)