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Beitragsübertrag



Versicherungsunternehmen haben für den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt, Beitragsüberträge in der Bilanz des Jahresabschlusses zu bilden (§ 341 e Abs. 2 Nr.



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