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Eigenschaftsirrtum
Der Eigenschaftsirrtum bei einer Willenserklärung ist einer der im BGB ausdrücklich geregelten Willensmängel. Er liegt dann vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder einer Person irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs.
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