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Entscheidung (EG)
Zu den Rechtsakten in der Europäischen Gemeinschaft gehören neben der Richtlinie und der Verordnung auch die Entscheidung (Artikel 249 Absatz 4 des EG-Vertrags). Daneben eröffnet Artikel 249 des EG-Vertrags noch die Möglichkeit von Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind.
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