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Einrichtungsgarantie



Als Einrichtungsgarantien (auch: Institutsgarantien, institutionelle Garantien: der abweichende Sprachgebrauch hat historische Gründe und wird heute kaum mehr konsequent durchgehalten) bezeichnet man nach hergebrachtem verfassungsrechtlichem Sprachgebrauch die verfassungsunmittelbare Festschreibung besonderer Institutionen und Institute und den damit bewirkten Schutz gegen einfachgesetzgeberischen Zugriff. Einrichtungsgarantien sind klassischerweise Eigentum, Erbrecht, Ehe, Familie, Berufsbeamtentum und kommunale Selbstverwaltung.



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