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Einführer



Im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes ist gemäß § 21b (1) AWV Einführer, wer (also jede natürliche oder juristische Person) Waren (§ 4 (2) Nr. 2 AWG: bewegliche Sachen, die Gegenstand eines Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel) in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 (1) Nr.



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