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Eigenmittel



Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut und nach § 53 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) jedes Versicherungsunternehmen angemessene Eigenmittel aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern bzw.



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