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Ehrenbeamter
Ein Ehrenbeamter ist nach § 5 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) jemand, der in ein Beamtenverhältnis berufen wird, um „hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen“ (§ 4 BBG), ehrenamtlich wahrzunehmen.
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