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Einschätzungsprärogative



Als Einschätzungsprärogative bezeichnet man das Vorrecht des Gesetzgebers, Gesetze entsprechend der eigenen Einschätzung im Hinblick auf tatsächliche Gegebenheiten zu fassen. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist insoweit nicht durch Gerichte, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht nachprüfbar.



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