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Einrede des nichterfüllten Vertrags



Die in § 320 BGB geregelte Einrede des nichterfüllten Vertrags gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet sein sollte.



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