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Eigener Wirkungskreis
Der eigene Wirkungskreis bezeichnet - im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis - den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt.
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