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Entgangener Gewinn
Von entgangenem Gewinn (lat. lucrum cessans) spricht man im Schadenersatzrecht, wenn ein vorhandenes Vermögensgut nicht beschädigt oder entzogen wird, sondern der Schädiger es dem Geschädigten unmöglich macht, sein Vermögen durch Wahrnehmung einer Erwerbschance zu mehren.
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