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Faktischer Vertrag
Nach der Lehre vom Faktischen Vertrag kann ein Vertrag in bestimmten Bereichen des Rechtsverkehrs schon dadurch zustandkommen, dass eine tatsächlich zur Verfügung gestellte Leistung durch einen anderen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das bedeutet, dass ein Vertrag unabhängig vom Willen der Beteiligten unter Umgehung der üblichen Voraussetzungen eines Vertrags - Angebot und Annahme - zustandekommen soll.
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