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Geltungsjude
Der Begriff Geltungsjude kommt zwar weder in den Nürnberger Gesetzen des Dritten Reichs noch in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 vor, war aber gebräuchlich und beschreibt jenen Teil der „Mischlinge“, die per Definition rechtlich als Juden galten im Unterschied zu den Personen, die nach der Verordnung als jüdische Mischlinge bezeichnet wurden.
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