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Gewöhnlicher Aufenthalt (Steuerrecht)
Ein gewöhnlicher Aufenthalt im steuerrechtlichen Sinne von § 9 Abgabenordnung liegt vor, wenn eine Person wenigstens 6 zusammenhängende Monate (kurze Unterbrechungen schaden dabei nicht) im Inland verbracht hat. Dieser Zeitraum kann sich auch über zwei Jahre erstrecken, z.
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