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Gegenentwurf
Von einer Gegenvorlage spricht die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Artikel 139 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung) im Zusammenhang mit dem durch Volksinitiative herbeigeführten Referendum. Die Gegenvorlage wird von der Bundesversammlung als Alternative zur Vorlage der Initiative mit zur Abstimmung gestellt.
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