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Gegendarstellungsanspruch



Der medienrechtliche Gegendarstellungsanspruch beruht auf dem Grundsatz audiatur et altera pars (auch der andere Teil soll angehört werden). Er ist Ausdruck des öffentlichen Interesses an inhaltlich richtiger Information und damit des Rechts auf freie Meinungsbildung (Meinungsfreiheit Art.



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