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Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit



Durch das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 konnte Personen, die nach dem Ersten Weltkrieg zugewandert waren, nachträglich die zwischenzeitlich erworbene deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt werden.



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