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Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens
Durch das Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 wurden die obersten Landesbehörden ermächtigt, Vermögen, Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen dauerhaft und entschädigungslos einzuziehen.
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