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Haftung des Abschlussprüfers



§ 323 Abs. 2 HGB sieht eine Beschränkung der Haftung von Prüfern, den an der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft sowie den Gehilfen des Prüfers auf 1 Million Euro vor, wenn die ersatzpflichtige Person fahrlässig gehandelt hat.



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