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In dubio mitius



Der Grundsatz im Strafrecht „in dubio mitius“ (lat., im Zweifel das Mildere / das Günstigere) ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung und ist verwandt mit dem Grundsatz in dubio pro reo: Umstände, die nicht feststellbar sind, sollen stets zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.



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