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Insolvenzverschleppung



Als Insolvenzverschleppung werden die Nichtantragstellung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen drei Wochen und/oder die Nichtanzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals gegenüber den Gesellschaftern bezeichnet, geregelt in den §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; bei Aktiengesellschaften gilt § 92 (Abs. 2) AktG.



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