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Landessozialgericht



Das Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Berufungs- und Beschwerdegericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts, soweit diese in § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit unterworfen sind:



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