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Leistungs- und Verhaltenskontrolle



Technische Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern unterliegen sowohl bei ihrer Einführung wie auch bei ihrer Anwendung in Deutschland der Mitbestimmungspflicht der Betriebsrates. Grundlage dafür ist das Betriebsverfassungsgesetz§87 BetrVG, Abs.



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