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Mandat (Völkerrecht)



Der Begriff Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) bezeichnet im Völkerrecht im weiteren Sinn den einem Staat oder Staatenbund erteilten Auftrag, die staats- und völkerrechtlichen Interessen eines bestimmten fremden Gebiets zu vertreten. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff die Verantwortung für die Verwaltung bestimmter früherer Teile des Osmanischen Reichs sowie der früheren deutschen Kolonien, die nach Ende des Ersten Weltkriegs an den Völkerbund übertragen wurde und nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs teilweise an die Vereinten Nationen überging.



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