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Nachbesserung
Nach früherem deutschen Schuldrecht hatte der Besteller beim Werkvertrag dann, wenn das hergestellte Werk mangelhaft war, nach § 633 BGB (alter Fassung) ein Recht auf Nachbesserung, das heißt auf Beseitigung des Mangels. Das Kaufvertragsrecht sah bei Mängeln der Kaufsache ein Nachbesserungsrecht nicht vor, jedoch konnte ein solches im Kaufvertrag vereinbart werden.
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