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Neidbau



Neidbau (rechtshistorisch), derjenige Bau, welcher nicht sowohl im eignen Interesse als vielmehr zum Nachteil des Nachbars aus Schikane unternommen wurde. Ein Verbot desselben lässt sich aus dem römischen Recht zwar nicht ableiten, ist aber in manchen Partikularrechten enthalten, so in der Münchener Bauordnung von 1489 und im Hamburger Stadtrecht von 1603.



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