Enzyklopädie > O > Organ (Recht)


Organ (Recht)



Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Organe können aus Einzelpersonen bestehen (beispielsweise Geschäftsführer) oder Gremien bzw. Kollegialorgane (beispielsweise Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) sein. Aus den entsprechenden Gesetzen und der Verfassung (Satzung) der juristischen Person ergibt sich, welche Organe es gibt, wofür sie handeln dürfen (zum Beispiel: Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers) und wie sie handeln dürfen (zum Beispiel: immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam). Unter Staatsorganen versteht man die Organe eines Staates.



Mehr Informationen (Wikipedia)

Die Informationen wurden von Wikipedia übernommen, einer offenen Enzyklopädie in welche Freiwillige ihre Beiträge beisteuern.

Die Texte sind unter den Bedingungen der GNU Free Documentation License zugänglich.

Encyklopedie (cz) Encyklopédia (sk) Encyclopedia (en)


de