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Organisationspflicht



Der Krankenhausträger und die leitenden Ärzte haften über die eigentlichen Behandlungsfehler hinaus auch für Organisationsfehler. Sie sind verpflichtet, die Behandlungsabläufe sachgerecht zu organisieren und zu koordinieren und damit die organisatorischen Voraussetzungen für die gebotene Behandlungsqualität sicherzustellen.



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