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Objektive Zurechnung



Die objektive Zurechenbarkeit ist im Strafrecht ein Kriterium der Tatbestandsmäßigkeit zur Einschränkung der durch Kausalität noch in den Bereich des Strafbaren fallenden Handlungen; im Zivilrecht wirkt es ebenso als Korrektiv, um die Haftung zu begrenzen, wird hier jedoch durch die Adäquanzlehre verdrängt. Es geht allgemein darum, festzustellen, ob ein Erfolg, der auf einem vom Täter irgendwie angestoßenen Kausalverlauf beruht, "das Werk des Täters ist".



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