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Öffnungsrecht
Als Öffnungsrecht wurde im Mittelalter das Recht eines Lehnsherrn bzw. eines Territorial- oder Schutzherrn bezeichnet, welches ihm im Kriegs- oder Fehdefall die unentgeltliche Nutzung eines befestigten Hauses (festes Haus) oder sogar einer Stadt erlaubte, um auf diese Art einen militärischen Stützpunkt zu besitzen.
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