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Überwachungsbedürftige Anlage



Als Teilmenge von Anlagen gehören überwachungsbedürftige Anlagen zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insofern gelten auch für sie die gemeinsamen Vorschriften von Abschnitt 2 der BetrSichV, falls diese Anlagen von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden.



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