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Parteienprivileg
Als Parteienprivileg bezeichnet man, dass politische Parteien in Deutschland nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz nur verfassungswidrig sind, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können (siehe: Parteiverbot').
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