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Regelaltersrente



In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist der Anspruch auf die Regelaltersrente gegeben, wenn der Rentenversicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 35 SGB VI (Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs).



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