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Rechtsreferendariat



Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der 2 Jahre (früher 3 Jahre) dauernden Vorbereitungsdienst zwischen dem ersten Staatsexamen (Referendarexamen, kleines Staatsexamen) und dem zweiten Staatsexamen (Assessorexamen, großes Staatsexamen) bezeichnet, in der die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§5 Abs.1 DRG) und zum höheren Dienst erlangen.



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