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Rechtshilfe
Rechtshilfe (eigentlich ein Unterfall der allgemeinen Amtshilfe) ist der juristische Begriff für die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht oder eine sonstige Justizbehörde für eine andere Justizbehörde, die um diese Hilfeleistung ersucht hat. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen innerstaatlicher Rechtshilfe, die systematisch zu Artikel 35 Grundgesetz gehört, und der internationalen Rechtshilfe.
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