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Recht der öffentlichen Sachen
Das Recht der öffentlichen Sachen gehört zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Zur Sicherung der öffentlichen Funktion von Sachen, die dem Allgemeinwohl dienen, bezweckt das Recht der öffentlichen Sachen eine teilweise "Herausnahme" der Sachen aus dem, auf Privatnützigkeit ausgerichteten bürgerlichen Sachenrecht.
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