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Recht auf Selbstauskunft



Das Recht auf Selbstauskunft (auch Eigenauskunft genannt) ist in den §§ 19 (betreffend Datenverarbeitung öffentlicher Stellen) und 34 (betreffend Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgelegt:



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