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Reichsgut
Als Reichsgut bezeichnet man seit dem Mittelalter die Güter, Immobilien, Ländereien und finanziellen Rechte, die an das Amt des Königs oder Kaisers und nicht an die Person selbst gebunden waren. Mit dem Tod des jeweiligen Königs fielen sie also nicht an dessen Erben, sondern fielen seinem Nachfolger zu.
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