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Reallastberechtigung



Unter Reallast versteht man die "dinglich wirkende" Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers § 12 GBG Reallastberechtigte ist befugt, vom Grundeigentümer die Leistung - ein Tun - zu fordern (im Gegensatz zum Servitut]!).



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