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Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen
Das Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen (Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen - TariftG NRW) bestimmt, dass öffentliche Bauaufträge in Nordrhein-Westfalen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens nach dem am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarif zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt bezahlen sowie die tarifliche Arbeitszeit anwenden. Nachunternehmer müssen dieses Gesetz ebenfalls einhalten.
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