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Tafernwirtschaft
Nach altem Landesrecht hatte der Wirt einer Tafernwirtschaft, einer sogenannten "vollkommenen Wirtschaft", nicht nur das öffentliche Schenk-, Herbergs-, Gastrecht und die Fremdenstallung, sondern er durfte auch Verlöbnismähler (Häftlwein), Hochzeiten, Stuhlfeste, Tauf- und sonstige festliche Mähler ausrichten.
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