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Unverletzlichkeit der Wohnung
Die im Grundgesetz in Artikel 13 geregelte Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass staatliche Organe grundsätzlich nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzer dessen Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen. Daher ist auch grundsätzlich das Abhören von Wohnungen (z.
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