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Umdeutung (Recht)



Durch die Umdeutung gemäß § 140 BGB wird im Zivilrecht ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäft entspricht, in dieses gültige Rechtsgeschäft umgedeutet, wenn anzunehmen ist, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit dieses andere Geschäft gewollt wäre.



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