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Vollgeschoss (Gebäude)
Mit Vollgeschoss bezeichnet man in den Bauordnungen der Länder diejenigen Geschosse, die im Mittel mindestens ca. 1,20 m - 1,60 m über die Geländeoberfläche herausragen und in der Regel über mindestens 3/4 ihrer Grundfläche (bei geneigten Dächern) oder 2/3 ihrer Grundfläche bei Staffelgeschossen eine Höhe von 2,30 m haben (Beispiel NRW).
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